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Stürzt ein Versicherter in der Kantine einer Klinik, in der er Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nimmt, handelt es sich in der Regel nicht um einen Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.
Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte ein Versicherter in der Kantine einer Reha-Klinik, in der er Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Anspruch nahm, in der Nähe der Essensausgabe aus seinem Elektrorollstuhl und zog sich dabei eine Sprunggelenksfraktur zu. Seine Klage gegen zuständige Berufsgenossenschaft auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls blieb erfolglos.
Das Sozialgericht Aachen entschied, dass der Bereich der Nahrungsaufnahme eigene Belange betreffe und in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem ansonsten versicherten Aufenthalt in der Reha-Klinik stehe. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Einnahme von Mahlzeiten in der Kantine von der Klinikleitung ausdrücklich empfohlen worden war, damit die Patienten am sozialen Leben in der Klinik teilhaben. Ein innerer Zusammenhang, der Voraussetzung für die Anerkennung als Arbeitsunfall ist, sei erst anzunehmen, wenn die Einnahme der Mahlzeiten in der Kantine ärztlich "zwingend" vorgeschrieben oder aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Dies sei der Fall bei der Einnahme spezieller Krankenkost, etwa in einer auf die Therapie gastroenterologischer Leiden ausgerichteten Klinik. Ein solcher Ausnahmefall sei beim Kläger aber nicht gegeben gewesen. Allein die aus sozialen Gründen motivierte Teilnahme am gemeinsamen Mittagessen reiche hierfür jedoch nicht aus.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2016
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
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