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Sozialgericht Aachen, Urteil vom 28.01.2009
S 2 KR 1/09 -

SG Aachen: Krankenkasse muss Kosten für Hochton-Therapie nicht übernehmen

Anwendung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung noch nicht durch Gemeinsamen Bundesausschuss genehmigt

Gesetzlich Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine so genannte Hochton-Therapie. Dies hat das Sozialgericht Aachen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Patientin geklagt, die seit längerem unter diabetischer Polyneuropathie leidet. Die damit verbundenen Beschwerden hätten sich bei der Anwendung der Hochton-Therapie gebessert, weswegen sie sich ein entsprechendes Gerät gekauft hatte. Die hierdurch entstandenen Kosten wollte sie von ihrer Krankenkasse erstattet habe.

Kostenübernahme durch die Krankenkasse scheidet mangels fehlender wirtschaftlicher Erkenntnisse zu Therapie aus

Das Gericht entschied nun, dass es sich bei der Hochton-Therapie, die – nach Angaben des Herstellers entsprechender Geräte – anders als die klassische Elektro-Therapie, nicht bloß auf Muskeln und Nerven sondern, auf den Zellstoffwechsel direkt einwirkt, um eine neue Behandlungsmethode handele, deren Anwendung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung bislang durch den Gemeinsamen Bundesausschuss nicht befürwortet worden sei. Auch lägen hinsichtlich der allgemeinen Wirksamkeit und Unbedenklichkeit der Therapie bislang keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Eine Kostenübernahme durch die beklagte Krankenkasse scheide daher aus. Darauf, ob die Methode konkret bei der Klägerin helfe, komme es insoweit nicht an.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2010
Quelle: ra-online, SG Aachen

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