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Werden Arzneimittel, die in einer verordneten Großpackung nicht lieferbar sind, zulässig in mehreren kleineren Packungen von der Apotheke abgegeben, richtet sich die von Versicherten gesetzlicher Krankenkassen zu leistende Zuzahlung nach der Anzahl und Größe der tatsächlich abgegeben Packungen, nicht nach der ursprünglich verordneten Packungsgröße. Dies entschied das Sozialgericht Aachen.
Gesetzlich Versicherte leisten zu den verordneten Arzneimitteln eine Zuzahlung. Deren Höhe beträgt 10 % des Abgabepreises, mindestens 5 Euro, höchstens 10 Euro, jedoch jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Das Sozialgericht Aachen hatte darüber zu entscheiden, welche Zuzahlung ein Versicherter zu leisten hat, wenn das
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Inhaberin einer
Nach Prüfung der Abrechnung beanstandete das Abrechnungszentrum die Rezeptabrechnung der Apotheke; es teilte ihr mit, sie habe den um 6,98 Euro höheren Zuzahlungsbetrag von dem Kunden einbehalten müssen. Dieser Betrag wurde bei der nächsten Abrechnung abgezogen (retaxiert).
Dagegen erhob die
Das Sozialgericht Aachen wies die Klage ab. Zwar war die
Das Gericht hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass sich auch der Verdienst der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2013
Quelle: Sozialgericht Aachen/ra-online
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Dokument-Nr. 17139
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