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Wenn der Gesetzeswortlaut nicht weiterhilft, begründen Parteien ihre Ansprüche gerne unter Verweis auf allgemeine Rechtsgrundsätze und Generalklauseln wie den Grundsatz von Treu und Glauben. Der vom Reichsgericht 1927 entschiedene Edelmann-Fall zeigt exemplarisch, dass sich damit gesetzliche Wertungen nicht aushebeln lassen. So kann aus einer moralischen Verpflichtung nicht unbedingt eine rechtliche Bindungswirkung abgeleitet werden. Wenn zwei Vertragsparteien eine Vereinbarung treffen, dabei aber bewusst die gesetzlichen Formvorschriften außer Acht lassen, so entfaltet die Vereinbarung auch keine rechtliche Bindungswirkung.
Der Klage lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der ehemals als Betriebsleiter angestellte Kläger hatte seinen Arbeitgeber verklagt. Dessen Generaldirektor, ein Herr von Z., hatte ihm versprochen, dass das von ihm bis dahin als Dienstwohnung genutzte Hausgrundstück anstelle von zwei nicht in bar auszuzahlenden Weihnachts-Gratifikationen von je 60.000 DM in sein Eigentum übergehen solle. Dieses Versprechen wiederholte der Generaldirektor mehrfach. Auf Drängen des Klägers, dies rechtlich verbindlich zu erklären, sagte er, dass dieser vollkommen beruhigt sein könne. Bei ihm, dem Herrn von Z., herrschten keine "jüdischen Gepflogenheiten", er sei von Adel.
In einem anderen Gespräch sagte er, die rechtliche Klarstellung der Eigentumsübertragung eile nicht. Das Haus sei sicher, da der Kläger ja sein festes Versprechen habe. Er habe nie sein Wort gebrochen. Als der Kläger ihn später um Übertragung und
Es blieb bei einem leeren Versprechen. Es fand keine notarielle Beurkundung statt. Der Kläger verließ das Unternehmen im Streit und verklagte es auf Übereignung des Grundstücks, hilfsweise auf Zahlung des Grundstückswerts. Der Kläger unterlag in der Revision vor dem Reichsgericht, nachdem er noch in der Berufung gewonnen hatte. Das Reichsgericht begründete das Urteil damit, dass gegen das gesetzliche Formerfordernis des § 313 Satz 1 BGB weder der Einwand eines gegenwärtigen Verstoßes gegen
Die Richter ließen die Argumentation des Klägers bereits daran scheitern, dass er sich nicht über die rechtliche Notwendigkeit der Form aufgrund schuldhafter Irrtumserregung durch den Generaldirektor geirrt habe. Aus diesem Grund könne er nicht der Formnichtigkeit entgegentreten. Wenn beide Teile die Notwendigkeit der Formwahrung kannten, so beruhe es auf dem Einverständnis auch des Klägers, dass mit der Beurkundung der getroffenen Abreden gewartet worden sei. Diese Irrtumsvoraussetzung könne nicht durch den tatsächlichen Irrtum darüber ersetzt werden, ob im gegebenen Fall die Zusage - wenn auch nur formlos erteilt - erfüllt werde.
Eine Abweichung von diesen Grundsätzen ergebe sich auch nicht aus dem Einwand der
Bei dem Einwand der Formnichtigkeit nach § 313 Satz 1 BGB handele es sich aber um die zulässige Geltendmachung eines bestehenden Rechtsbehelfs. Darin könne ein zum Schadensersatz verpflichtender Verstoß gegen die guten Sitten nur unter besonderen Umständen gefunden werden: Nämlich dann, wenn dem früheren Verhalten des Beklagten die Kraft einer rechtlichen Verpflichtung beigemessen werden könne. Das sei aber nicht der Fall.
Es liege im Wesen einer gesetzlichen
Die Entscheidung ist aus dem Jahr 1927 und erscheint im Rahmen der Reihe "Urteile, die Rechtsgeschichte geschrieben haben".
Unter welchen Umständen kann gegenüber dem Einwande der Formnichtigkeit eines formbedürftigen Vertrags der Gegeneinwand der allgemeinen (gegenwärtigen) Arglist erhoben werden?
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2011
Quelle: ra-online, Reichsgericht (vt/we), RGZ 117,121
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