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Schrittgeschwindigkeit in einem verkehrsberuhigten Bereich bedeutet nicht mehr als 10 km/h. Die Höhe der Schrittgeschwindigkeit bemisst sich nicht nach der örtlichen Gegebenheit oder Gefährdungslage. Dies hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Autofahrer im November 2015 in einem verkehrsberuhigten Bereich mit einer Geschwindigkeit von 42 km/h. Das Amtsgericht Weißenfels sah darin eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 27 km/h. Daher greife die Regelgeldbuße von 100 EUR. Das Gericht ging davon aus, dass angesichts der örtlichen Gegebenheit und dem Grad der Gefährdung die
Das Oberlandesgerichtgericht Sachsen-Anhalt entschied zu Gunsten der Staatsanwaltschaft und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Eine Geschwindigkeit von mehr als 10 km/h könne nach dem Wortsinn nicht mehr als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2018
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26731
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