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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.05.2014
11 U 88/13 -

Zusammenstoß eines Rollstuhls mit Fußgänger: Bei eingehaltener Schritt­geschwindig­keit ist Rollstuhlfahrer nicht für Sturz des Fußgängers haftbar zu machen

Pflicht zur Einhaltung der Schritt­geschwindig­keit gemäß § 24 Abs. 2 StVO

In einer Fußgängerzone muss ein elektrisch betriebener Rollstuhl (Krankenfahrstuhl) gemäß § 24 Abs. 2 StVO Schritt­geschwindig­keit einhalten. Kommt es trotz Einhaltung dieser Geschwindigkeit aufgrund eines Zusammenstoßes zu einem Sturz eines Fußgängers, so haftet dafür der Rollstuhlfahrer nicht. Dies gilt jedenfalls insoweit, dass ihm kein anderer Verstoß zur Last gelegt werden kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt a.M. hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer Fußgängerzone aufgrund eines Zusammenstoßes mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl (Krankenfahrstuhl) zu einem Sturz eines Fußgängers. Dieser zog sich dabei Verletzungen an seiner rechten Schulter zu. Der Fußgänger behauptete, dass der Rollstuhlfahrer zu schnell gefahren sei und daher den Zusammenstoß schuldhaft verursacht habe. Der Fußgänger klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz. Das Landgericht Frankfurt a.M. wies die Klage jedoch ab, woraufhin der Fußgänger Berufung einlegte.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. folgte der Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Fußgängers zurück. Diesem habe kein Schadenersatzanspruch aus § 823 BGB zugestanden.

Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit

Die Beweisaufnahme habe gezeigt, so das Oberlandesgericht, dass der Rollstuhlfahrer weder mit überhöhter noch mit unangepasster Geschwindigkeit durch die Fußgängerzone fuhr und somit nicht gegen § 24 Abs. 2 StVO verstieß. Denn der Rollstuhl sei bauartbedingt nicht in der Lage gewesen schneller als 6 km/h zu fahren. Dem Rollstuhlfahrer wäre es daher selbst bei Ausnutzung der ihm technisch zur Verfügung stehenden Höchstgeschwindigkeit nicht möglich gewesen die einzuhaltende Schrittgeschwindigkeit von 4 bis 7 km/h zu überschreiten.

der Leitsatz

In einer Fußgängerzone muss ein elektrisch betriebener Rollstuhl (Krankenfahrstuhl) gemäß § 24 Abs. 2 StVO Schritt­geschwindig­keit einhalten. Kommt es trotz Einhaltung dieser Geschwindigkeit aufgrund eines Zusammenstoßes zu einem Sturz eines Fußgängers, so haftet dafür der Rollstuhlfahrer nicht. Dies gilt jedenfalls insoweit, dass ihm kein anderer Verstoß zur Last gelegt werden kann (rao).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.12.2014
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)

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