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Dringen Tierschützer in einen Schweinezuchtbetrieb ein, um Verstöße gegen den Tierschutz zu dokumentieren, ist der damit verbundene Hausfriedensbruch gemäß § 34 StGB gerechtfertigt. Dies gilt aber nur, wenn die Gesetzesverstöße bekannt sind und die Behörden trotz dessen nichts unternehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden zwei Tierschützer wegen
Sowohl das Amtsgericht Haldensleben als auch das Landgericht Magdeburg sprachen die beiden Tierschützer vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs frei. Nach Auffassung des Landgerichts sei die Tat durch
Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Staatsanwaltschaft zurück. Die beiden Tierschützer haben sich nicht wegen
Das Oberlandesgericht folgte nicht der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach ein Vorgehen gegen die Misshandlung von Tieren nur dann wegen Notstands gerechtfertigt sei, wenn der Eigentümer der Tiere dies billige. Denn dies würde zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen führen. So dürfte etwa niemand die Scheibe eines in praller Hitze stehenden Autos einschlagen, in dem ein Hund zu ersticken droht, wenn der Tierhalter zugegen ist und das Aufschließen der Tür mit dem Hinweis verweigert, eine "kleine Abhärtung" werde dem Tier nicht schaden.
Eine
Das Oberlandesgericht stellte schließlich nochmal klar, dass eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2019
Quelle: Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 27160
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