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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.07.2019
20 A 1165/16 -

Tier­schutz­vereinigung hat keinen Anspruch auf Einsicht in Akten über Schweine­zucht­betrieb

Anspruch auf Beteiligung an Verwaltungs­verfahren zu tier­schutz­rechtlichen Maßnahmen gegen Zuchtbetrieb besteht ebenfalls nicht

Das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass eine Tier­schutz­vereinigung keinen Anspruch auf Einsicht in die bei der Tierschutzbehörde geführten Akten über einen Schweine­zucht­betrieb hat und auch nicht an dem den Schweine­zucht­betrieb betreffenden Verwaltungs­verfahren zu beteiligen ist.

Die klagende Tierschutzvereinigung des zugrunde liegenden Streitfalls hatte bei dem beklagten Kreis Steinfurt beanstandet, dass in einem Schweinezuchtbetrieb Sauen tierschutzwidrig in zu kleinen Kastenständen gehalten würden. Nachdem ihr der Kreis mitgeteilt hatte, das weitere Vorgehen erst mit dem zuständigen Ministerium beraten zu wollen, beantragte die Tierschutzvereinigung unter Berufung auf das "Gesetz über das Verbandsklagerecht und Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen" (TierschutzVMG NRW), sie an dem Verwaltungsverfahren zu tierschutzrechtlichen Maßnahmen gegen den Betrieb zu beteiligen und ihr Einsicht in die Verwaltungsakten zu gewähren. Diesen Antrag lehnte der Kreis ab

Tierschutzvereinigung kann sich nicht auf TierschutzVMG berufen

Die dagegen von der Tierschutzvereinigung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Münster ab. Die dagegen eingelegte Berufung blieb beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass sich die Tierschutzvereinigung für ihr Begehren nicht auf das TierschutzVMG berufen könne. Zum einen vermittelte dieses Gesetz, insbesondere dessen § 2, für die Zeit seiner Geltung einem anerkannten Tierschutzverein keine Ansprüche auf Akteneinsicht oder auf Beteiligung an einem eingeleiteten oder noch einzuleitenden Verwaltungsverfahren in Bezug auf von der Tierschutzbehörde vorzunehmende Maßnahmen nach § 16 a TierSchG. Zum anderen sei das TierschutzVMG mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft getreten. Die Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes sei wirksam. Insbesondere sei sie mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Staatszielbestimmung in Art. 20a GG begründe keine Verpflichtung für den Gesetzgeber, eine Verbandsklage oder Mitwirkungsrechte für Tierschutzvereinigungen einzuführen oder beizubehalten. Die Tierschutzvereinigung habe auch nicht auf einen Fortbestand des TierschutzVMG vertrauen können, weil es von Anfang an befristet gewesen sei. Auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht ergäben sich die von der Tierschutzvereinigung geltend gemachten Ansprüche nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.07.2019
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online (pm/kg)

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