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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 13.12.2023
1 B 154/23 -

Entlassung eines Polizeianwärters wegen Verstoßes gegen Corona-Quarantäne und Unfallflucht

Fehlende charakterliche Eignung

Verstößt ein Polizeianwärter gegen die Corona-Quarantäne und begeht er eine Unfallflucht, so kann er wegen fehlender charakterlicher Eignung mit sofortiger Wirkung aus dem Dienst entlassen werden. Dies hat Ober­verwaltungs­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Januar 2022 verließ im Saarland ein Kommissaranwärter die behördlich angeordnete häusliche Quarantäne und fuhr mit seinem Pkw zu einem Nachbarort. Auf dem Rückweg kam er wegen Glatteises von der Straße ab und kollidierte mit mehreren Bäumen. Er rief daraufhin seine Mutter an, die ihm vom Unfallort abholte und nach Hause brachte. Zuvor entfernte er die Kennzeichen von seinem Pkw und beließ diesen dort. Am nächsten Morgen wurde das Fahrzeug gefunden. Der Kommissaranwärter konnte wegen zurückgelassener Gegenstände im Pkw als Fahrzeughalter ermittelt werden. Die Polizei entließ den Anwärter aufgrund des Vorfalls aus dem Polizeidienst mit sofortiger Wirkung. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Kommissaranwärters.

Verwaltungsgericht wies Eilantrag zurück

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes wies den Eilantrag zurück. Es sah in dem Verhalten des Kommissaranwärters seine fehlende charakterliche Eignung für den Polizeidienst. Gegen diese Entscheidung legte der Anwärter Beschwerde ein.

Oberverwaltungsgericht bejahte ebenfalls fehlende charakterliche Eignung

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Entlassung des Anwärters aus dem Polizeidienst sei wegen mangelnder charakterlicher Eignung gerechtfertigt. Er habe nicht nur die häusliche Quarantäne verlassen, sondern zudem einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein nicht völlig belangloser Schaden entstanden sei. Dem betroffenen Grundstückseigentümer sind für die Neupflanzung der beschädigten Bäume Kosten in Höhe von 350 € entstanden. Der Anwärter habe den Unfallort verlassen und die Kennzeichen von seinem Pkw entfernt. Er habe damit als ausgebildeter Polizeibeamter billigend in Kauf genommen, dass Feststellungen zu seiner Peron, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung an dem Unfallereignis vereitelt werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2024
Quelle: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33683 Dokument-Nr. 33683

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