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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.10.2023
31 A 2161/22.O -

Versuchter Versicherungsbetrug begründet nicht zwingend Entlassung eines Polizeibeamten bei Vorliegen von Milderungsgründen

Einmaliges Fehlverhalten, Zeigen von Reue sowie Änderung der Lebensumstände als Milderungsgründe

Ein versuchter Versicherungsbetrug begründet nicht zwingend eine Entlassung aus dem Polizeidienst, wenn Milderungsgründe vorliegen. Solche können darin liegen, dass es sich um ein einmaliges Fehlverhalten handelt, der Polizeibeamte Reue zeigt und sich seine Lebensumstände mit Hilfe einer Therapie geändert haben. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 wurde gegen einen 34-jährigen Polizeibeamten vor dem Verwaltungsgericht Münster Disziplinarklage erhoben. Ziel dessen war seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Hintergrund der Klage war, dass der Polizeibeamte im Jahr 2018 einen versuchten Versicherungsbetrug begangen hatte. Er hatte wahrheitswidrig behauptet, dass ihm während eines Mallorca-Urlaubs Wertgegenstände im Wert von 10.000 € geraubt worden seien.

Verwaltungsgericht entließ Polizeibeamten aus Beamtenverhältnis

Das Verwaltungsgericht Münster sah in dem Verhalten des Polizeibeamten ein schweres außerdienstliches Dienstvergehen, was zu einen massiven Vertrauensverlust beim Dienstherrn und der Allgemeinheit geführt habe. Er sei daher aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Polizeibeamten. Er führte an, bisher beanstandungsfrei seinen Dienst versehen zu haben. Es habe sich um ein einmaliges Fehlerverhalten aufgrund der damaligen Lebensumstände mit Alkoholmissbrauch und Partyexzessen gehandelt.

Oberverwaltungsgericht hält Degradierung für ausreichend

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschied zu Gunsten des Polizeibeamten. Zwar rechtfertige der versuchte Versicherungsbetrug grundsätzlich seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Jedoch liegen hier Gründen vor, die dagegen sprechen. Dem Polizeibeamten sei noch ein Restvertrauen zuzubilligen. Es sei lediglich eine Degradierung auszusprechen.

Vorliegen von Milderungsgründen

Der Polizeibeamte habe bisher seinen Dienst unbeanstandet verrichtet, so das Oberverwaltungsgericht. Er habe dabei gute dienstliche Leistungen erbracht. Zudem habe er sich geständig eingelassen und aufrichtige Reue gezeigt. Zudem habe er seine damaligen instabilen Lebensumstände mit Alkoholmissbrauch und Partyexzessen in über 60 Therapiestunden aufgearbeitet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, ra-online (vt/rb)

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