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Das Thüringer Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag einer Hotelbetreiberin gegen die Satzung der Stadt Erfurt über die Erhebung einer so genannten Kulturförderabgabe abgelehnt. Die in der Öffentlichkeit auch als "Bettensteuer" bezeichnete Kulturförderabgabe darf somit vorläufig weiterhin erhoben werden.
Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene "Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe in der Landeshauptstadt Erfurt" sieht vor, dass auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben in Erfurt eine Kulturförderabgabe als örtliche Steuer in Höhe von 5 % des Übernachtungspreises erhoben wird. Zu zahlen ist die Abgabe vom Übernachtungsgast; der jeweilige Betreiber des Beherbergungsbetriebs ist verpflichtet, die Abgabe zu kassieren, abzuführen und den Nachweis darüber zu führen.
In dem der Verhandlung zugrunde liegenden Fall hatte die Betreiberin eines Hotels in Erfurt Anfang Januar 2011 beim Oberverwaltungsgericht Thüringen einen Normenkontrollantrag gestellt, mit dem sie die Gültigkeit der Satzung überprüft wissen wollte. Bereits zuvor - Ende Dezember 2010 - hat sie mit dem vorliegenden Eilantrag begehrt, die Satzung vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag jedoch ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2011
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 12188
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