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Hat es der Dienstherr in einem Beförderungsverfahren unterlassen, den unterlegenen Mitbewerber über seine Auswahlentscheidung zu informieren und ihm die Gelegenheit einzuräumen, die Entscheidung im Eilverfahren anzufechten, kann der unterlegene Mitbewerber die Beförderung ausnahmsweise auch nachträglich noch gerichtlich überprüfen lassen. Dieses Recht kann jedoch verwirkt werden, wenn der unterlegene Bewerber zu lange abwartet, bis er sich dagegen zur Wehr setzt. Das ist der Fall, wenn er über einen längeren Zeitraum untätig bleibt, obwohl ein Beamter in vergleichbarer Lage vernünftigerweise längst etwas gegen die Beförderung seines Konkurrenten unternommen hätte. Dies geht aus einer Entscheidung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist beamtete Berufsschullehrerin. Im Jahr 2013 hat sie die bereits im Jahre 2009 vollzogene
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Die Klägerin habe zwar das Recht, die vorzeitige Ernennung ihrer Kollegin nachträglich mit der Klage anzufechten. Sie habe das Recht aber verwirkt, weil sie, ohne dass besondere Umstände sie daran gehindert hätten, ihre Rechte über einen längeren Zeitraum nicht geltend gemacht habe. Sie habe Kenntnis davon gehabt bzw. haben müssen, dass das Thüringer Kultusministerium regelmäßig Beförderungen vornehme und es wäre ihr zuzumuten gewesen, sich früher gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2016
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 23024
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