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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 24.11.2015
2 KO 131/13 -

Fahrdienst für Patienten eines Rehabilitations­zentrums unterliegt Vorschriften des Personen­beförderungs­gesetz

Transport zu Einzelbehandlung stellt keine Beförderung aus Gründen der Beschäftigungs­therapie dar

Das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass die Beförderung von Patienten zwischen Wohnung und medizinischer Einrichtung für Physio- und Ergotherapie/Rehabilitation durch einen eigenen Fahrdienst des Betreibers der Einrichtung der Genehmigungspflicht nach dem Personen­beförderungs­gesetz unterliegt.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bietet in der von ihr in Gera betriebenen Rehabilitationseinrichtung gesundheitsbezogene Dienstleistungen an. Aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit mehreren Krankenkassenverbänden können gesetzlich krankenversicherte Patienten für den Weg von ihrer Wohnung in die Rehabilitationseinrichtung und zurück den Fahrdienst der Klägerin in Anspruch nehmen.

Klägerin beruft sich auf Ausnahmevorschriften

Die Stadt Gera vertrat die Auffassung, dass dieser Fahrdienst dem Personenbeförderungsrecht unterliege, während die Klägerin meinte, sie könne sich als Heilbetrieb auf die Ausnahmevorschriften nach der zum Personenbeförderungsgesetz erlassenen Freistellungsverordnung berufen.

Fahrdienst bewirkt für Betrieb des Gesundheitszentrums wirtschaftlichen Vorteil im Sinne des Personenbeförderungsgesetz

Das Verwaltungsgericht Gera gab der Klage statt. In 2. Instanz entschied das Thüringer Oberverwaltungsgericht, dass der Fahrdienst der Klägerin den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes unterliege, weil er eine entgeltliche Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen durchführe. Darauf, dass das Entgelt für den Transport nicht unmittelbar von den Patienten entrichtet werde, komme es nicht an. Die Erstattung der Aufwendungen durch die Kostenträger der Gesetzlichen Krankenversicherung reiche für die Annahme der Entgeltlichkeit aus. Zudem bewirke der Fahrdienst für den Betrieb des Gesundheitszentrums der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Personenbeförderungsgesetz. Nach Angaben der Klägerin könne sie mit dem Angebot eines Fahrdienstes Patienten für zusätzliche Behandlungen einwerben, die zumeist über die Behandlung hinausgingen, die von der Gesetzlichen Krankenversicherung getragen würden. Der Fahrdienst der Klägerin sei auch nicht ausnahmsweise nach den Vorschriften der Freistellungs-Verordnung von den Anforderungen des Personenbeförderungsgesetzes befreit. Insbesondere sei das Abholen von Patienten zu Hause und der Rücktransport nach der Einzelbehandlung keine Beförderung aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken. Es sei dem Verordnungsgeber der Freistellungsverordnung vorbehalten, den Anwendungsbereich der Verordnung gegebenenfalls auch auf neue bzw. neu konzipierte Behandlungsformen, wie sie hier vorlägen, zu erweitern.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2016
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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