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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Anbieter von Zubringerdiensten ("Shuttle") mit Mietwagen, der als Vertragspartner der Fahrgäste auftritt, für die Planung und Organisation dieser Fahrten auch dann eine eigene personenbeförderungsrechtliche Genehmigung benötigt, wenn er die Fahrten von anderen konzessionierten Mietwagenunternehmern durchführen lässt.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens bietet Zubringerdienste zu Festpreisen zum Flughafen und zur Messe Stuttgart und zurück an ("Flughafen-Shuttle"). Die Fahrten sind bei ihr sitzplatzweise buchbar. Verlangt wird von ihr ein nach der Zahl der gebuchten Plätze gestaffelter (fester) Fahrpreis. Durchgeführt werden diese Fahrten zwischen der Wohnung der Fahrgäste und dem Flughafen im Auftrag der Klägerin von konzessionierten Mietwagenunternehmen. Außerdem plant und organisiert die Klägerin sogenannte Event-, Firmen- und Schnäppchen-Shuttle; auch mit der Durchführung dieser Fahrten beauftragt sie konzessionierte Unternehmer. Der an die Klägerin gerichteten Aufforderung des Landratsamts, für diese Tätigkeit eine personenbeförderungsrechtliche
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision der Klägerin zurück. "Beförderer" und damit Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 2 PBefG, dessen Tätigkeit nach diesen Bestimmungen einer Genehmigungspflicht nach dem
Ebenso wenig war die Auffassung der Vorinstanzen zu beanstanden, dass der Flughafen-Shuttle weder alle Voraussetzungen eines Linienverkehrs im Sinne von § 42 PBefG noch die einer der in § 43 PBefG aufgeführten Sonderformen des Linienverkehrs erfüllt; ebenso wenig kann dieser Fahrdienst als Gelegenheitsverkehr in der Form des Verkehrs mit Mietwagen (§ 49 Abs. 4 PBefG) eingestuft werden, da die Fahrzeuge nicht als Ganzes angemietet werden. Zu Recht gingen die Vorinstanzen mit dem Beklagten davon aus, dass der Flughafen-Shuttle im Sinne von § 2 Abs. 6 PBefG jedoch am meisten einem Sonderlinienverkehr (§ 43 PBefG) entspricht. Die Firmen-, Event- und Schnäppchenshuttle wurden ohne Verstoß gegen Bundesrecht als genehmigungsbedürftiger Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen eingestuft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.08.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 21499
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