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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.08.2016
1 EO 596/15 -

Keine Entfernung von Tätowierung mittels Lasergerät ohne vorherige Klärung einer möglichen Erlaubnis gemäß Heikpraktikergesetz

Gutachten belegt konkrete und nicht unerhebliche Gesundheitsgefahren

Die gesundheitlichen Gefahren, die mit der Entfernung von Tätowierungen mittels eines Lasergeräts verbunden sein können, lassen es nicht zu, dass die Tätigkeit ausgeübt wird, bevor abschließend darüber entschieden ist, ob es dafür einer Erlaubnis nach § 1 des Heil­praktiker­gesetzes bedarf. Dies entschied das Thüringer Ober­verwaltungs­gericht.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte die Stadt Erfurt dem Antragsteller die Entfernung von Tätowierungen mittels eines Lasergeräts unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit untersagt, weil sie der Ansicht ist, dass er dafür einer Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz bedarf.

Mögliche Einkommensverluste müssen hinter Schutz der Öffentlichkeit vor gesundheitlichen Risiken zurücktreten

Dem Thüringer Oberverwaltungsgericht lag ein Gutachten vor, wonach die Behandlung mit konkreten und nicht unerheblichen Gesundheitsgefahren verbunden sein kann. Da sich im Eilverfahren nicht abschließend klären lasse, ob und welche Gefahren durch die Benutzung des Lasergerätes und die Behandlung von Menschen damit, drohten, erweise es sich als zwingend notwendig, bis zu einer endgültigen Klärung ggf. durch Beweiserhebung in einem Hauptsacheverfahren die betroffene Öffentlichkeit vor der Realisierung dieser Risiken zu schützen. Dagegen müsse das Interesse des Antragstellers, dem Einkommensverluste drohten, zurückstehen.

§ 1 Heilpraktikergesetz lautet (Auszug)

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.

(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

[...]

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2016
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 23144 Dokument-Nr. 23144

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