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Das Landgericht Meiningen ist nicht verpflichtet, eine anonymisierte Kopie des im Fall des früheren Thüringer Innenministers Christian Köckert ergangenen Strafurteils an Medienvertreter herauszugeben. Dies hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden und damit einen entgegenstehenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Meiningen geändert.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Landgericht Meiningen hatte den früheren Minister nach umfänglicher Beweisaufnahme am 8. Januar 2014 wegen Vorteilsnahme in zwei Fällen und Abgeordnetenbestechung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die es zur Bewährung aussetzte. Nachdem sowohl der Angeklagte selbst als auch die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil eingelegt hatten, hat am 4. März 2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof stattgefunden. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs soll am 17. März 2015 verkündet werden. Verfahren gegen weitere Beschuldigte stehen noch aus bzw. sind nicht endgültig abgeschlossen.
Die Antragstellerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, eine überörtliche Verlagsgruppe, begehrte vom Landgericht Meiningen die Übersendung einer Kopie des Strafurteils. Das Gericht lehnte dies ab.
Auf Antrag des Zeitungsunternehmens verpflichtete das Verwaltungsgericht Meiningen den Freistaat Thüringen im Wege einer einstweiligen Anordnung zur Übersendung einer anonymisierten Kopie des Strafurteils. Die dagegen erhobenen Beschwerden des Freistaats, der durch den Präsidenten des Landgerichts Meiningen vertreten wird, des Herrn Christian Köckert und zwei weiterer durch die strafrechtlichen Ermittlungen Betroffener hatte vor dem Oberverwaltungsgericht Erfolg. Das Zeitungsunternehmen muss sich darauf verweisen lassen, ein konkretes Auskunftsbegehren - beispielsweise zu den Gründen der Strafzumessung - an das Landgericht zu richten; auf die Übersendung einer Urteilskopie hat es dagegen - derzeit - keinen Anspruch.
§ 4 Abs. 1 des Thüringer Pressegesetzes (TPG) verpflichtet die Behörden, den Vertretern der
Die das Urteil tragenden Tatsachen seien zwar in der öffentlichen Hauptverhandlung erörtert und die Zeugen vernommen worden. Der Vorsitzende habe das Urteil mündlich begründet und die
Es komme nicht darauf an, wer die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Thüringer Oberverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 20767
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