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Ein Vertreter der Presse hat gegen die Justizverwaltung Anspruch auf Auskunft über die Namen der Schöffen, die an einem durchgeführten Strafverfahren beteiligt waren. Dagegen besteht kein Auskunftsanspruch über die Namen des beteiligten Pflichtverteidigers und des Staatsanwalts. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der damit der Berufung eines Redakteurs einer juristischen Fachzeitschrift teilweise stattgab.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist Rechtsanwalt und Redakteur der juristischen Fachzeitschrift "Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht". Diese enthält regelmäßig die Rubrik "Die Entgleisung", in deren Beiträgen Maßnahmen und Äußerungen von namentlich genannten Mitarbeitern von Behörden und Gerichten kritisiert werden, die nach Auffassung der Autoren diskriminierend bzw. fremdenfeindlich sind.
Der Kläger begehrt die Übersendung eines - mit Ausnahme der persönlichen Angaben des Verurteilten - nicht anonymisierten Abdrucks einer strafgerichtlichen Entscheidung des Amtsgerichts Nürtingen. Das Amtsgericht hatte einen afghanischen Staatsangehörigen, der als Asylbewerber mit gefälschten Papieren eingereist war, zu einer sechsmonatigen Jugendstrafe ohne Bewährung verurteilt. Der Kläger beabsichtigt, die Verurteilung des Jugendlichen durch das Amtsgericht in der genannten Zeitschrift zu thematisieren. Dabei will der Kläger den namentlich benannten Personen, insbesondere dem Pflichtverteidiger des Angeklagten Verantwortung für das Verfahren und sein Ergebnis zuweisen, das er als unverhältnismäßig ansieht.
Der Direktor des Amtsgerichts stellte dem Kläger daraufhin eine anonymisierte Urteilskopie zur Verfügung und teilte den Namen der Vorsitzenden Richterin mit; die Namen der Schöffen, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, des Verteidigers und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft offenbarte er hingegen nicht. Der Kläger wandte dagegen ein, ein schutzwürdiges privates Interesse stünde der Bekanntgabe der Namen der Beteiligten, insbesondere auch des Verteidigers, nicht entgegen. Dieser stehe als Organ der Rechtspflege ebenso im öffentlichen Leben wie ein Richter.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg besteht ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig ein Anspruch auf Bekanntgabe der Namen der Schöffen. Deshalb sei zwar grundsätzlich in jedem Einzelfall eine Abwägung zwischen dem Informationsrecht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 16903
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