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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2009
2 LB 4/09 -

Keine ganzjährig zu zahlende Kurtaxe bei nur eingeschränkt nutzbarer Ferienwohnung

Nur tatsächlich genutzter Zeitraum muss bezahlt werden

Das Oberverwaltungsgericht Schleswig entschied, dass für eine Ferienwohnung die vom Eigentümer aufgrund bestehender Verträge nur ein paar Wochen im Jahr genutzt wird, die Gemeinde von diesem nicht den Jahresbetrag der Kurtaxe verlangen darf.

Die Kläger sind Eigentümer eines Appartements. Nach den Vorschriften der Gemeinde muss dafür eine Kurabgabe für das gesamte Jahr gezahlt werden. Als die Kläger zahlen sollten, klagten sie dagegen. Da sie die Ferienwohnung weitervermieteten, könnten sie selbst diese nur etwa drei Wochen im Jahr nutzen. Daher müssten sie auch nur für diesen Zeitraum zahlen.

Voraussetzung für Kurabgabe ist tatsächliche Nutzungsmöglichkeit der Wohnung

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Die Gemeinde könne zwar grundsätzlich eine Kurtaxe von dem Kläger erheben. Dies dürfe sie aber nur für den Zeitraum, in dem die Eigentümer ihre Ferienwohnung auch nutzen könnten und nicht für das gesamte Jahr. Voraussetzung für eine Kurabgabe sei, dass die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich bestehe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.01.2010
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht

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