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Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Einzäunung und Bewirtschaftung nahezu des gesamten Meeresstrandes der Gemeinde Wangerland als kostenpflichtiges kommunales Strandbad rechtswidrig ist. Nicht von der Bade-Infrastruktur geprägte Flächen dürfen unentgeltlich zum Baden und Spazierengehen betreten werden.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls machten das Recht auf ganzjährig unentgeltlichen Zugang zu den 9 km langen Meeresstränden im Gemeindegebiet geltend. Eine Eigengesellschaft der
Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klagen ab. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wies die dagegen eingelegte Berufung zurück. Die Revision der Kläger hatte teilweise Erfolg. Die Annahme des Berufungsgerichts, der frühere landesgewohnheitsrechtliche Gemeingebrauch am gesamten Meeresstrand sei 1981 durch Landesgesetz aufgehoben worden, war im Revisionsverfahren nicht zu prüfen. Dort ist nicht die Richtigkeit der Auslegung von Landesrecht zu kontrollieren, sondern nur, ob das Berufungsurteil Bundesrecht verletzt.
Dies bejahte das Bundesverwaltungsgericht. Das Berufungsurteil verletze das Grundrecht der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und widerspreche § 59 BNatSchG, so das Gericht. Aus Art. 2 Abs. 1 GG folge ein Recht zur Abwehr rechtswidriger Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit. Art. 2 Abs. 1 GG verpflichte nicht nur die beklagte
Daraus folge allerdings kein Recht der Kläger auf freien Zugang zu sämtlichen Strandflächen. § 59 Abs. 1 BNatSchG beschränke das Recht zum unentgeltlichen Betreten fremder Grundstücke in der freien Landschaft verfassungskonform auf Straßen und Wege und ungenutzte Grundflächen, sofern das Landesrecht keine weitergehenden Rechte vorsehe. Der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
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Dokument-Nr. 24844
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