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Oberverwaltungsgericht Sachsen, Beschluss vom 13.12.2012
4 A 437/11 -

Sponsoring durch Zweckverband ist unzulässig

Imagepflege und Kundenwerbung für Wahrnehmung der Aufgaben als Zweckverband ohne Bedeutung

Zweckverbände dürfen ihre Einnahmen nicht für Spenden- oder Sponsoringtätigkeit verwenden. Dies entschied das Sächsische Oberverwaltungsgericht und bestätigte damit die gleichlautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Dresden.

In dem zugrunde liegenden Verfahren wandte sich der Regionale Zweckverband kommunale Wasserversorgung Riesa/Großenhain als 100 prozentiger Gesellschafter der Wasserversorgung Riesa/Großenhain GmbH gegen eine Anweisung der Landesdirektion Sachsen, mit der ihm aufgegeben wurde, sicherzustellen, dass die GmbH ihre Spenden- und Sponsorentätigkeit einstelle. Seine hiergegen gerichtete Klage blieb ebenso erfolglos, wie sein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht.

Für Aufgabenwahrnehmung des Zweckverbands bedarf es keiner Ausgaben für Spenden oder Sponsoring

Zur Begründung führt das Sächsische Oberverwaltungsgericht aus, dass der Kläger als Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt sei, für die er gegründet wurde. Dies sei hier die öffentliche Wasserversorgung. Imagepflege und Kundenwerbung seien für die Wahrnehmung dieser Aufgabe ohne Bedeutung. Die Bürger seien über den Anschluss- und Benutzungszwang verpflichtet, seine Leistungen der Wasserversorgung in Anspruch zu nehmen. Deshalb bedürfe es für die Aufgabenwahrnehmung keiner Ausgaben für Spenden oder Sponsoring. Das hiermit verfolgte Ziel der Werbung und Imagepflege könne hier zudem wegen des Anschluss- und Benutzungszwanges keine den Aufwand rechtfertigende Wirkungen erzeugen. Unbenommen bleibe ihm die zulässige Öffentlichkeitsarbeit zur Information der Bürger über den Benutzungszwang, die Anschlussbedingungen und die Kosten der Wasserversorgung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.01.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen/ra-online

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