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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Sponsorengelder, die ein gemeinnütziger Sportverein erhält, körperschaftsteuerpflichtig sind, wenn der Verein dem Sponsor im Gegenzug das Recht einräumt, in der Vereinszeitung Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren. Zugleich sind die Gegenleistungen mit dem regulären und nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 7 % zu versteuern.
Ein gemeinnütziger Sportverein ist grundsätzlich von der Körperschaftsteuer befreit; seine Umsätze werden ermäßigt besteuert. Mit seinen wirtschaftlichen Betätigungen unterhält der Verein aber einen Geschäftsbetrieb, dem kein Steuervorteil zusteht. Um einen solchen Geschäftsbetrieb handelt es sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs, wenn der Verein von dritter Seite Zuwendungen zur Förderung des Sports erhält und wenn er hierfür eine wirtschaftliche Gegenleistung erbringt.
Konkret ging es um einen Schützenverein, der durch eine Versicherung gesponsert wurde. Im Gegenzug durfte die Versicherung in der Sportschützenzeitung werben. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofts geht in ihrer Bedeutung aber weit über diesen Einzelfall hinaus. Sie betrifft insbesondere das immer beliebter werdende sog. Verwaltungssponsoring, bei dem der Sponsor einer öffentlichen Einrichtung Geld– oder Sachleistungen zur Verfügung stellt, beispielsweise einer Schule Geld für den Bau einer Turnhalle oder der Polizei für neue Uniformen. Wechselseitig macht die öffentliche Einrichtung auf den Sponsor und dessen Förderung aufmerksam und ermöglicht dem Sponsor Werbemaßnahmen.
Verpflichtet sich der Sponsor eines eingetragenen, wegen Förderung des Sports i.S. von § 52 AO als gemeinnützig anerkannten Vereins, die Vereinstätigkeit (finanziell und organisatorisch) zu fördern, und räumt der Verein dem Sponsor im Gegenzug u.a. das Recht ein, in einem von dem Verein herausgegebenen Publikationsorgan Werbeanzeigen zu schalten, einschlägige sponsorbezogene Themen darzustellen und bei Vereinsveranstaltungen die Vereinsmitglieder über diese Themen zu informieren und dafür zu werben, dann liegt in diesen Gegenleistungen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 24/08 des BFH vom 05.03.2008
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Dokument-Nr. 5702
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