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Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat einer Polizeibeamtin wegen eines Gerichtsverfahrens, das insgesamt unangemessen lang angedauert hatte, eine Entschädigung zuerkannt. Das Gericht erklärte, dass ein Verfahren von geringer Schwierigkeit bzw. Komplexität mit einer Gesamtbearbeitungsdauer des Ausgangsrechtsstreits von über zwei Jahren nicht mehr als angemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG angesehen werden könne.
In dem konkreten Fall hatte sich eine Polizeibeamtin gegen ihre Umsetzung in ein anderes Revierkommissariat gewandt. Das
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt befand, dass angesichts der geringen Schwierigkeit bzw. Komplexität des Verfahrens eine Gesamtbearbeitungsdauer des Ausgangsrechtsstreits mit über zwei Jahren und dessen Bearbeitung in einzelnen Verfahrensstadien nicht mehr als angemessen im Sinne des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG* anzusehen sei und erkannte der Polizeibeamtin eine
Von einer unangemessenen
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat viele Jahre das Fehlen eines besonderen Rechtsschutzes bei unangemessen langen
Diesem Anliegen ist die Bundesrepublik Deutschland mit dem am 3. Dezember 2011 in Kraft getretenen Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nachgekommen. Das Gesetz führt für überlange Gerichtsverfahren einen Entschädigungsanspruch ein, der materielle sowie immaterielle Nachteile umfasst (§ 198 Abs. 1 GVG). Der Anspruch setzt voraus, dass der Betroffene vor dem mit der Hauptsache befassten Gericht die
Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der
§ 198 Abs. 2 GVG: Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 13907
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