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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 17.06.2011
I-11 U 27/06 -

OLG Hamm verneint Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer

Verzögerung nicht ursächlich für geltend gemachten Schaden

Einem Transportunternehmen steht unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung kein Schadensersatzanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer eines Zivilprozesses zu. Dies hat nun das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte 1984 eine Baufirma auf Zahlung restlichen Werklohns verklagt. Dieses Verfahren zog sich über Jahre hin. Während des laufenden Berufungsverfahrens geriet die Baufirma in Insolvenz. Der Kläger konnte seine Forderung in der Folgezeit nur noch zum Teil realisieren. Seinen Ausfallschaden hat der Kläger vom beklagten Land mit der Behauptung ersetzt verlangt, das Verfahren sei von den beteiligten Gerichten pflichtwidrig nicht ausreichend gefördert worden.

BGH hebt erste Entscheidung auf

Dieses Begehren blieb jedoch ohne Erfolg. Nach Aufhebung der zunächst ergangenen - für den Kläger teilweise erfolgreichen - Entscheidung des Senats durch den Bundesgerichthof hatte sich der Senat erneut mit diesem Streitfall zu befassen.

20 Monate amtspflichtwidrige Verzögerungen feststellbar

Der Senat hat nach den verbindlichen Maßstäben des Bundesgerichtshofs, wann eine Haftung wegen verzögerlicher Sachbearbeitung in Betracht kommt, insgesamt 20 Monate amtspflichtwidrige zögerliche richterliche Bearbeitung im Vorprozess festgestellt.

Trotz Verzögerungen kein Schadensersatzanspruch

Diese Verzögerung habe aber nicht zu dem vom Kläger geltend gemachten Schaden geführt. Nach den Feststellungen des Senats sei auszuschließen, dass der Kläger bei einem - ohne die Verzögerung - im August 2001 ergangenem Berufungsurteil bis zu der im November 2001 beantragten und im Februar 2002 erfolgten Insolvenzeröffnung der Baufirma noch Zahlung hätte erlangen können.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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