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Ist ein Waffenbesitzer leicht reizbar und fehlt ihm die Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung, so kann dies seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG begründen. Davon kann aber noch nicht bei einer einmaligen fahrlässigem Körperverletzung ausgegangen werden. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Weil ein Jugendlicher eine leere Flasche auf sein Grundstück geworfen hatte, stellte der Grundstückeigentümer ihn zur Rede. Im Zuge des anschließenden Wortwechsels kam es zu einer Berührung des auf einem Querbalken einer Banküberdachung sitzenden Jugendlichen durch den Grundstückseigentümer, wodurch der Jugendliche vom Balken fiel und sich die linke Hand brach. Dem Grundstückeigentümer tat dies leid, nahm erste Hilfe vor und entschuldigte sich. Die Waffenbehörde warf dem Grundstückseigentümer aufgrund des Vorfalls ein leicht reizbaren Wesenszug sowie eine fehlende Fähigkeit zur gewaltfreien Konfliktlösung vor. Sie entzog dem Grundstückseigentümer daher wegen
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ließ die Berufung nicht zu und bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a WaffG können bestimmte Wesensmerkmale einer Person die Befürchtung eines missbräuchlichen oder leichtfertigen Umgangs mit Waffen begründen. So etwa, wenn der Betroffene leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert, in der Vergangenheit in Stresssituationen unangemessen reagiert hat oder in Konfliktsituationen ein mangelndes Potential für gewaltfreue Konfliktlösung gezeigt hat. Diese Wesensmerkmale müssen beim Betroffenen aber mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. Daran habe es hier gefehlt. Das einmalige Fehlverhalten des Grundstückseigentümers in Form der fahrlässigen Körperverletzung genüge dazu nicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2023
Quelle: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (vt/rb)
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