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Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az. 2 B 122/20) einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außervollzugsetzung der Corona-Verordnung zurückgewiesen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH wollte in dem Verfahren die vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 4 und 5 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der
Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Größe der
Nach Auffassung des OVG ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht darin zu sehen, dass die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung spezialisierten Einzelhandelsgeschäfte ohne Beschränkung der
Die angegriffene Regelung sei auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28679
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