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Oberverwaltungsgericht Saarland, Beschluss vom 24.04.2020
2 B 122/20 -

Keine vorläufige Aussetzung der saarländischen Corona-Verordnung für Galeria Karstadt Kaufhof

Corona-Pandemie rechtfertigt Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter

Das Oberverwaltungs­gericht des Saarlandes hat mit Beschluss vom 24. April 2020 (Az. 2 B 122/20) einen Antrag der Galeria Karstadt Kaufhof GmbH auf vorläufige Außervollzugsetzung der Corona-Verordnung zurückgewiesen.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH wollte in dem Verfahren die vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 4 und 5 der saarländischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der geänderten Fassung vom 17.04.2020 erreichen. Dieser Paragraf untersagt die Öffnung von Ladenlokalen jeder Art mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche. Ausgenommen hiervon sind die in § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung im Einzelnen aufgelisteten Geschäfte (wie z.B. Lebensmittelhandel, Garten- und Baumärkte, Drogerien u.a.).

Besucherzustrom eine Kaufhauses erhöht Gefahr der Ansteckung deutlich

Das Oberverwaltungsgericht hat entschieden, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber die Größe der Verkaufsfläche als Maßstab für den Käuferzustrom zugrunde gelegt und eine Begrenzung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 qm vorgenommen hat. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihrer Größe regelmäßig ein breites Warensortiment oft zu günstigen Preisen anbieten und präsentieren könnten, seien als Einkaufsort besonders attraktiv. Ein vergleichsweise deutlich vermehrter Besucherzustrom berge eine erhöhte Ansteckungsgefahr mit dem besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Corona-Virus in sich.

OVG verneint Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz

Nach Auffassung des OVG ist eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nicht darin zu sehen, dass die in der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 5 Nr. 1 bis 17 der Verordnung spezialisierten Einzelhandelsgeschäfte ohne Beschränkung der Verkaufsfläche öffnen dürften, branchenübergreifende Warenhäuser jedoch nicht. Diese Branchen seien nicht mit Warenhäusern zu vergleichen.

Keine Beanstandung der Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung

Die angegriffene Regelung sei auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Eine Reduzierung des Warenangebots durch Verkleinerung der Verkaufsfläche und die dadurch bewirkte Leerung der Innenstädte sei ein geeignetes und erforderliches Mittel, um die Ansteckungsgefahr zu verringern. Für die Verhältnismäßigkeit der angegriffenen Regelung spreche zudem, dass der Antragsgegner den Geltungszeitraum der Verordnung nach gegenwärtigem Stand bis zum Ablauf des 3.5.2020 begrenzt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.04.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Saarland, ra-online (pm/ab)

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