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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Qualitätswein oder Prädikatswein nur mit Traubenmost gesüßt werden darf. Eine Erhöhung der Süße durch Saccharose (Kristallzucker) ist nicht erlaubt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens baute aus dem Jahrgang 2014 einen Rieslingwein aus, bei dem er im Oktober 2014 und im März 2015 jeweils eine Anreicherung mit Saccharose vornahm. Auf seinen Antrag, worin er eine Süßung des Weines verneinte, erteilte ihm die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz eine amtliche Prüfnummer für Qualitätswein. Im Rahmen einer Betriebskontrolle des Weinguts im Juli 2015 wurde eine amtliche Probe des Weins entnommen und dieser chemisch-analytisch untersucht. Der Kläger räumte ein, dass der Zucker der zweiten Anreicherung nur teilweise vergoren ist. Daraufhin nahm die Landwirtschaftskammer den Prüfungsbescheid zur Erteilung der amtlichen Prüfnummer zurück, weil der
Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Der Rücknahmebescheid sei rechtmäßig. Für den betroffenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.03.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 25685
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