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Ein Weingut, dessen Rebflächen inmitten von konventionell bewirtschafteten Rebflächen anderer Winzer gelegen sind, darf auch dann den ökologisch angebauten Wein als Bio-Wein vermarkten, wenn auf den Blättern des angebauten Weins für den Ökoweinbau nicht zugelassene Pflanzenschutzmittelrückstände nachgewiesen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Koblenz und verwies in seiner Entscheidung darauf, dass Pflanzenschutzmittelrückstände in von konventionellem Weinbau umgebenen Ökokulturen nicht ungewöhnlich und nicht zu vermeiden sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Weingut und bewirtschaftet ihre Rebflächen
Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die festgestellten Spritzmittel weder von ihr gekauft, noch in irgendeiner Form auf ihren Weinbergsflächen verwendet worden seien. Da es sich um Einzelparzellen neben konventionell bewirtschafteten Flächen anderer Winzer handele, seien die Anhaftungen nur durch Abdrift von auf den Nachbarparzellen ausgebrachten Mitteln zu erklären. Die entsprechenden Wirkstoffe würden zum Teil auf die benachbarten Parzellen per Hubschrauberspritzung ausgebracht. Es müsse daher gerichtlich geklärt werden, dass der Vermarktung des Weins als Bio-Wein die Ergebnisse der Blattprobe nicht entgegengehalten werden dürften.
Die Klage hatte Erfolg. Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied, dass die Klägerin berechtigt sei, den aus den beprobten Reben gewonnenen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online
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Dokument-Nr. 24140
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