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Eine Weinschorle darf unter der Bezeichnung "Winzerschorle" vertrieben werden, auch wenn sie nicht in einem Winzerbetrieb hergestellt worden ist. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist ein Einzelhandelsunternehmen. Sie vertreibt unter der Bezeichnung "Winzerschorle" eine von der beigeladenen Weinkellerei aus zugekauftem
Der gegen dieses Verkaufsverbot erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht statt. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Beklagten zurück.
Die Verwendung des Begriffes "Winzer" in dem Wort "Winzerschorle" sei nicht irreführend. Die Bezeichnung "Winzerschorle" wecke bei einem verständigen
Nach Vorstellung des Verbrauchers gehöre das Herstellen und Abfüllen von Weinschorle in Flaschen nicht zum Tätigkeitsbereich eines Winzers. Daher verbinde er mit dem Begriff "Winzerschorle" auch nicht deren Herstellung durch einen bestimmten
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 16885
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