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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 25.07.2011
9 A 125/11 -

Hessischer VGH: Hervorgerufener Lärm durch bestimmungsgemäße Nutzung eines Spielplatzes für Nachbarn zumutbar

Nachbarklage gegen Spielplatz abgewiesen

Die Geräuschimmissionen, die von einer bestimmungsgemäßen Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgehen, sind für Nachbarn grundsätzlich zumutbar. Dies entschied der Hessische Verwaltungs­gerichtshof.

Im vorliegenden Rechtsstreit wandte sich die Klägerin zunächst vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main gegen die Aufstellung eines Kletterturms auf dem ihrem Wohngrundstück benachbarten Kinderspielplatzes. Des Weiteren begehrte die Klägerin mit der Klage ein Benutzungsverbot dieses Spielplatzes durch Jugendliche.

Kinderlärm ist Nachbarn grundsätzlich zumutbar

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass der Lärm, der von der Nutzung eines Kinderspielplatzes ausgehe, nicht an den Maßstäben der TA-Lärm gemessen werden könne. Die Geräuschimmissionen, die von einer bestimmungsgemäßen Nutzung ausgingen, seien vielmehr Nachbarn grundsätzlich zumutbar.

Missbräuchen durch Heranwachsende muss mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden

Bezüglich der bestimmungswidrigen Nutzung des Spielplatzes in den Abend- und Nachtstunden durch Heranwachsende könne die Klägerin mangels Verantwortlichkeit nicht gegen die Gemeinde als Betreiberin des Spielplatzes vorgehen, da diese die missbräuchliche Nutzung weder billige noch in irgendeiner Weise begünstige. Missbräuchen müsse mit polizei- oder ordnungsrechtlichen Mitteln begegnet werden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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