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Der Normenkontrollantrag gegen die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße, durch welche das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke auf der diesjährigen Hambacher Jakobuskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen verboten wurde, ist unzulässig. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
In dem zugrunde liegenden Fall erließ die Stadt Neustadt an der Weinstraße für die Festtage am 27. Juli bis 1. August 2012 eine
Der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 14887
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