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Das Verbot, auf der Hambacher Jakobuskerwe außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen hochprozentige alkoholische Getränke mitzuführen oder zu verzehren, hat vorerst Bestand. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Damit scheiterte der Antrag eines Bürgers, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt hatte, die entsprechende Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Neustadt an der Weinstraße für unwirksam zu erklären.
Die Stadt Neustadt an der Weinstraße erließ zur Verhinderung von Straftaten alkoholisierter Besucher der Hambacher Kerwe für die Festtage eine Gefahrenabwehrverordnung. Diese untersagt auf dem Festgelände zwischen 22 und 3 Uhr das Mitführen sowie den Verzehr alkoholhaltiger Getränke außerhalb der zugelassenen Verkaufsstellen und -flächen. Ausgenommen von dem Verbot sind lediglich Bier, Wein und Sekt.
Ein Bürger sah sich hierdurch in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit verletzt, weil er beabsichtige, die Kerwe zu besuchen und mitgebrachte hochprozentige Alkoholika zu konsumieren. Er beantragte daher beim Oberverwaltungsgericht, die Gefahrenabwehrverordnung außer Vollzug zu setzen.
Diesen Antrag lehnte das Gericht ab. Derzeit sei die Rechtmäßigkeit der Verordnung offen. Es bedürfe der genaueren gerichtlichen Überprüfung in einem zukünftigen Hauptsacheverfahren, ob die Annahme der Stadt zutreffe, das Mitführen und der Verzehr hochprozentiger alkoholischer Getränke nach 22 Uhr sei mitursächlich für die Gefahr von Gewaltdelikten. So sei denkbar, dass in der Vergangenheit die Alkoholisierung gewalttätiger Personen durch den erlaubten Verzehr von Wein, Bier oder Sekt erfolgt sei oder dass diese bereits alkoholisiert zu dem Fest gekommen seien. Der Rückgang von Gewaltdelikten könne zudem darauf beruhen, dass die Stadt seit dem Jahr 2007 nicht nur ein partielles Alkoholverbot erlassen, sondern zusätzlich die Präsenz von Polizei, Vollzugsdienst und privaten Sicherheitsdiensten verstärkt sowie gegen auffällig gewordene Gewalttäter Aufenthaltsverbote erlassen habe. Sei demnach im vorliegenden Eilverfahren weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der Verordnung abschließend festzustellen, so überwögen die Interessen der Stadt diejenigen des Antragstellers. Dessen Handlungsfreiheit werde durch die Aufrechterhaltung des Verbots vergleichsweise gering eingeschränkt. Würde die Verordnung außer Vollzug gesetzt, begründete dies hingegen nach der Einschätzung der Stadt aufgrund bisheriger Erfahrungen die Gefahr von Gewalt gegen Personen oder Sachen durch übermäßig alkoholisierte Personen. Der hohe Wert der durch die Verordnung geschützten Rechtsgüter überwiege die Belange des Antragstellers.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13867
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