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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Ausweisung eines in Deutschland aufgewachsenen Ausländers aus generalpräventiven Gründen wegen einer schweren Sexualstraftat, die Ausdruck einer durch ein frauenverachtendes Weltbild geprägten Einstellung ist, rechtmäßig ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste im Alter von sieben Jahren mit seiner Familie nach Deutschland ein. Nach seiner Festnahme im Jahr 2012 verurteilte ihn das Landgericht Mainz wegen schweren sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit Aussetzung rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren, die er vollständig verbüßte. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatten der damals 19-jährige Kläger und zwei weitere junge Männer eine 16-jährige Bekannte unter Alkohol gesetzt und in ein Parkhaus verbracht. Dort wurde das inzwischen willenlose Mädchen vom Kläger sexuell missbraucht und von einem der Mittäter so schwer am Unterleib verletzt, dass es operiert werden musste und eine weitere Operation nach 18 Monaten erforderlich war. Die Täter ließen das unbekleidete und stark blutende Opfer im Parkhaus zurück.
Mit Bescheid vom 2. Juni 2017 wies der beklagte Rhein-Lahn-Kreis den Kläger primär aus generalpräventiven Gründen aus und lehnte die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab. Seine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und lehnte den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ab.
Das Verwaltungsgericht habe zutreffend wegen der vom Kläger begangenen Straftat ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse angenommen, dem kein gleichwertiges Bleibeinteresse gegenüberstehe. Generalpräventive Gesichtspunkte könnten ein Ausweisungsinteresse begründen, wenn damit gerechnet werden könne, dass sich andere Ausländer mit Rücksicht auf eine kontinuierliche Ausweisungspraxis ordnungsgemäß verhielten. Die Schwere der vom Kläger begangenen Tat und vor allem die Motivation für diese ließen die
Unter generalpräventiven Gesichtspunkten von besonderer Bedeutung sei das Geschehen im Vorfeld der Tat und insbesondere die sich daraus ergebende Einstellung der Täter. Nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils kannten die Täter das Opfer, das wie sie einen türkischen bzw. kurdischen Migrationshintergrund aufweise. Die 16-jährige habe allerdings westliche Wertvorstellungen angenommen. Sie habe sich nach westlicher Mode gekleidet und geschminkt und sei ohne Begleitung ausgegangen. Allein dies habe sie nach dem Welt- und Frauenbild der Täter bereits als zu verachtende "Schlampe, die es mit jedem und gerne auch mit mehreren Männern gleichzeitig treibe" qualifiziert. Aus diesem Grund hätten sie die Jugendliche als Opfer gewählt. Diese Einstellung zeuge von einem archaischen Frauenverständnis, welches mit dem im Grundgesetz zum Ausdruck kommenden Verständnis von der Rolle der Geschlechter nicht in Einklang zu bringen sei. Danach seien Männer und Frauen gleichberechtigt und die Würde des Menschen sei unantastbar, gleich ob es sich um Männer oder Frauen handele. Diese Rechte bildeten den Rahmen, den das deutsche Recht für den selbstbestimmten Umgang der Geschlechter miteinander vorsehe. Damit sei die Vorstellung, Frauen mit westlich geprägtem Auftreten stünden ohne weiteres für sexuelle Handlungen zur Verfügung, nicht vereinbar. Es sei Aufgabe des Rechts der Gefahrenabwehr - und damit des Ausweisungsrechts nach dem Aufenthaltsgesetz - zu verhindern, dass eine solche, nicht an der Gleichberechtigung von Mann und Frau ausgerichtete Vorstellung Ausländer, die sich nicht an den Wertvorstellungen des Grundgesetzes orientierten, zu
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.11.2018
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 26710
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