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Auch durch die Anfertigung von bloßen Übersichtsaufnahmen einer Versammlung durch die Polizei, die von einer Kamera auf einen Monitor bei der Einsatzleitung in Echtzeit übertragen und nicht aufgezeichnet und gespeichert werden, wird in die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit eingegriffen, so dass es hierfür einer gesetzlichen Grundlage bedarf. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht.
Dem Streitfall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 24. März 2012 fand in Bad Neuenahr-Ahrweiler eine vom Kläger angemeldete und geleitete
Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die polizeilichen Bildaufnahmen der
Auf seine Berufung gab das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz der Klage hingegen statt. Die Klage sei zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Klage habe auch in der Sache Erfolg. Die Anfertigung der Übersichtsaufnahmen der
Eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2015
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 20661
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