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Die durchgängige polizeiliche Videobeobachtung einer friedlichen Versammlung von etwa 40 bis 70 Teilnehmern ist rechtswidrig, da es die Teilnehmer in ihren Grundrechten auf Versammlungsfreiheit und informationelle Selbstbestimmung verletzt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die
Wenngleich keine Bilder gespeichert worden waren, hatte das Verwaltungsgericht einen Eingriff in die Grundrechte eines Versammlungsteilnehmers auf
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen ist der Argumentation der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.11.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online
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