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Eine Gebührensatzung, wonach Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für Gebühren der Abwasserbeseitigung haften, ist nicht zu beanstanden. Es besteht keine Pflicht zur Regelung von Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 trat in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz eine
Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied gegen die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30854
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