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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.08.2021
6 C 11564/20 -

Gebührensatzung darf gesamt­schuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer für Gebühren der Abwasserbeseitigung regeln

Keine Pflicht zur Regelung von Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer

Eine Gebührensatzung, wonach Wohnungseigentümer als Gesamtschuldner für Gebühren der Abwasserbeseitigung haften, ist nicht zu beanstanden. Es besteht keine Pflicht zur Regelung von Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2020 trat in einer Gemeinde in Rheinland-Pfalz eine Gebührensatzung in Kraft, die unter anderem regelte, dass Miteigentümer eines Grundstücks als Gesamtschuldner für die Gebühren der Abwasserbeseitigung haften. Die Eigentümer einer Wohnung erhoben dagegen Klage. Sie verlangten eine Sonderbestimmung für Wohnungseigentümer.

Kein Anspruch auf Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschied gegen die Wohnungseigentümer. Die Gemeinde sei nicht verpflichtet, von der in der Satzung vorgesehenen gesamtschuldnerischen Haftung von Miteigentümern die Eigentümer von Wohnungen auszunehmen und für sie eine Haftung für die auf das jeweilige Wohnungseigentum entfallenden Gebührenschuld zu begründen. Die Gemeinde dürfe auf Sonderbestimmungen für Wohnungseigentümer verzichten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (vt/rb)

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