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Ein Wohnungseigentümer in Bremerhaven haftet gemäß 18 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 der Gebührenordnung zum Entwässerungsgesetz der Stadt Bremerhaven (EntwGebOBhv) als Gesamtschuldner für die öffentlichen Kanalbenutzungsgebühren. Eine Begrenzung der Haftung auf seine Miteigentumsanteile gemäß § 10 Abs. 8 WEG besteht nicht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Bremen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2015 erließ die Stadt Bremerhaven gegen einen
Das Oberverwaltungsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und wies daher die Beschwerde des Wohnungseigentümers zurück. Er könne als Gebührenschuldner für die gesamte Forderung herangezogen werden. Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EntwGebOBhV sei Gebührenschuldner, wer Eigentümer des Grundstücks ist. Als
Zwar hafte nach § 10 Abs. 8 WEG jeder
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28487
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