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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2010
6 B 10888/10.OVG/ 6 B 10908/10.OVG/ 6 B 10913/10.OVG/ 6 B 10915/10.OVG -

Keine weiteren Fahrgeschäfte beim Jahrmarkt

Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Veranstalters weitere Fahrgeschäfte abzulehnen

Die Stadt Bad Kreuznach muss keine weiteren Fahrgeschäfte zum Jahrmarkt 2010 zulassen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit hatten die Antragssteller bereits Anträge auf Erlass von einstweiligen Anordnungen beim Verwaltungsgericht gestellt, jedoch ohne Erfolg.

Oberverwaltungsgericht bestätigt erstinstanzliche Entscheidungen

Der Veranstalter eines Jahrmarktes dürfe, insbesondere im Fall des Bewerberüberhangs, die Zulassung weiterer Fahrgeschäfte nach pflichtgemäßem Ermessen ablehnen. Für die sachgerechte Ermessungsausübung könne er ein Platzkonzept entwickeln, welches eine ausgewogene Verteilung der unterschiedlichen Arten von Fahrgeschäften vorsehe. Mit der hiernach in der Stadt Bad Kreuznach bestehenden Marktsatzung stehe die Ablehnung der Zulassung eines weiteren Auto-Skooters, des Kinder-Auto-Skooters "Crazy Time 2" sowie der Fahrgeschäfte "Break Dance No. 1" und "Joker" in Einklang. Die Auswahl der zugelassenen drei Auto-Skooters als "Traditionsbetriebe" sei nach dem Grundsatz "bekannt und bewährt" und wegen ihres teilweise lokalen Bezugs im Hinblick auf das 200-jährige Jubiläum des Kreuznacher Jahrmarktes im Jahre 2010 rechtlich nicht zu beanstanden. Weiterhin habe die Stadt den Kinder-Auto-Skooter "Crazy Time 2" vom Jahrmarkt ausschließen dürfen, weil sie dieses Fahrgeschäft für Kinder als nur eingeschränkt geeignet habe ansehen können. Der für Fahrgeschäfte des Typs "Break Dancer" vorgesehene Standplatz reiche für den größeren "Break Dance No. 1" nicht aus. Schließlich könne der Betreiber des Fahrgeschäfts "Joker" nicht verlangen, dass sämtliche existierende Fahrgeschäftssparten mit zumindest einem Geschäft auf dem Bad Kreuznacher Jahrmarkt vertreten seien.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2010
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ ra-online

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