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Der Eilantrag eines Bewohners im Landkreis Birkenfeld gegen die für das Kreisgebiet verfügten Ausgangsbeschränkungen in der Zeit von 21.00 bis 5.00 Uhr bleibt ohne Erfolg. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Nach einem starken Anstieg der Infektionszahlen im Kreisgebiet auf einen 7-Tages-Inzidenzwert von zeitweise über 200 erließ der Landkreis Birkenfeld am 30. Januar 2021 befristet bis zum 14. Februar 2021 eine auf die aktuelle Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz gestützte Allgemeinverfügung, mit der er das Verlassen von Wohnungen, Unterkünften und Betriebsstätten in den Nachtstunden nur noch in Ausnahmefällen erlaubte. Den gegen diese Allgemeinverfügung gestellten Antrag eines Bewohners im Landkreis Birkenfeld auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht Koblenz ab. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers zurück.
Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der Antrag sei bereits unzulässig, da dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Denn er habe nicht darlegt, inwieweit er in seiner konkreten Situation durch die angefochtene Regelung materiell betroffen sei. Zwar richte sich die
Angesichts der in der Allgemeinverfügung geregelten Ausnahmetatbestände, die ein Verlassen der Wohnung weiterhin zuließen, könne aber nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass jede Person, die wie der Antragsteller in dem räumlichen Geltungsbereich der Allgemeinverfügung wohne, von der angeordneten
Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt, inwiefern er persönlich von der nächtlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29856
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