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Das Veraltungsgericht Minden hat mit Beschluss vom 30.12.2020 einen Eilantrag gegen die Ausgangsbeschränkung im Kreis Gütersloh abgelehnt. Nach der Allgemeinverfügung des Kreises ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 5.00 Uhr nur bei Vorliegen gewichtiger Gründe, wie beispielsweise die unaufschiebbare Inanspruchnahme medizinischer oder veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen und die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten, erlaubt.
Der Antragsteller aus Rietberg wendet gegen diese Regelung u.a. ein, dass sie nicht erforderlich sei. Zur Eindämmung des Infektionsgeschehens sei es ausreichend, dass im Kreisgebiet Zusammenkünfte im privaten und öffentlichen Raum auf zwei Hausstände bzw. 5 Personen über 14 Jahre beschränkt seien.
Dieser Argumentation ist das Verwaltungsgericht Minden nicht gefolgt. Zwar sei u.a. offen und gegebenenfalls in einem (bisher noch nicht anhängigen) Hauptsacheverfahren zu klären, ob die
Die danach gebotene, von den Erfolgsaussichten unabhängige, umfassende Folgenabwägung gehe aber zu Lasten des Antragstellers aus. Würde der Vollzug der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Minden, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29662
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