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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Hundesteuer für einen gefährlichen Hund in Höhe von 1.000 Euro im Jahr rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Halter eines Hundes der Rasse Staffordshire Bullterrier, die vom rheinland-pfälzischen Gesetzgeber als gefährlich eingestuft wird. Nach der Hundesteuersatzung der beklagten Ortsgemeinde Schüller (Verbandsgemeinde Obere Kyll) beträgt der Steuersatz für einen Hund 60 Euro und für einen gefährlichen Hund 1.000 Euro im Jahr. Gegen seine Heranziehung zur
Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und wies die Berufung des Klägers zurück. Der von der Beklagten festgesetzte Steuersatz für gefährliche Hunde in Höhe von 1.000 Euro jährlich entfalte keine erdrosselnde Wirkung. Das Halten von gefährlichen Hunden im Gemeindegebiet der Beklagten werde hierdurch nicht unmöglich gemacht. Von einer erdrosselnden Wirkung könne dann ausgegangen werden, wenn die Jahressteuer außer Verhältnis zu dem besteuerten Aufwand stehe, was jedenfalls anzunehmen sei, wenn die
Selbst bei äußerst zurückhaltender Schätzung dürften sich jährliche Zusatzkosten für das Halten eines gefährlichen Hundes von mindestens 100 Euro ergeben. Nach alledem errechne sich ein durchschnittlicher Mindestaufwand für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von über 800 Euro jährlich. Berücksichtige man zudem, dass diese Schätzung bei wesentlichen Kosten von der geringsten Höhe ausgehe und die Kosten wahrscheinlich tatsächlich weitaus höher seien, so sei eine erdrosselnde Wirkung nicht festzustellen. Die Jahressteuer der Beklagten von 1.000 Euro überschreite den Jahresaufwand jedenfalls nicht deutlich. Dies werde auch durch eine Betrachtung des Steigerungssatzes und der absoluten Höhe der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2017
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 23844
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