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Die Einstufung der Hunderasse "Olde English Bulldog" als gefährliche Hunde mit der Folge des erhöhten Hundesteuersatzes ist zulässig. Dass die Hunderasse nicht in der Hundehalterverordnung als gefährliche Hunde aufgelistet ist, spielt dabei keine Rolle. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im April 2016 sollte in Brandenburg der Halter einer Olde English Bulldog
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Kläger habe den erhöhten Steuersatz wegen der Haltung eines gefährlichen Hundes gemäß § 4 Abs. 2 o) HStS zu zahlen. Die Aufnahme des Olde English Bulldog in die Liste der gefährlichen Hunde sei wegen des abstrakten Gefährdungspotentials durch die Hunderasse nicht zu beanstanden.
Für unerheblich hielt das Oberverwaltungsgericht den Umstand, dass der Olde English Bulldog nicht in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 30477
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