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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 13.11.2007
3 K 636/07.TR -

Polizeikommissar wegen nicht genehmigter Nebentätigkeit als Ebay-Händler aus dem Dienst entfernt

Beamter baute sich zweites berufliches Standbein als Ebay-Händler auf

Ein Polizeikommissar, der über mehrere Jahre kontinuierlich eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ohne die erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung ausübt, macht sich eines schweren Dienstvergehens schuldig. Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen.

Der im Dienste des Landes stehende 50-jährige Polizeikommissar hatte seit 2003 über die Handelsplattform Ebay unter verschiedenen ihm selbst zuzuordnende sowie auf den Namen seiner 81-jährigen Mutter laufende Kennungen eine Vielzahl von An- und Verkäufen getätigt, überwiegend in der Bundesrepublik Deutschland, vielfach jedoch auch im europäischen Ausland sowie in Einzelfällen in Australien und den USA. Während er anfangs Bücher und sonstige, z.T. außerhalb von Ebay angekaufte Gegenstände über Ebay weiter verkaufte, verkaufte er in den letzten Jahren vorwiegend Bekleidungsstücke der Marke Paul & Shark sowie Filofax-Artikel (Terminplaner, Aktentaschen etc.). Bis Ende August 2006 verkaufte er so über Ebay Waren im Wert von ca. 121.000,00 € und kaufte Waren im Wert von ca. 41.000,00 €.

Zur Urteilbegründung führten die Richter der 3. Kammer aus, der Beamte habe nach Art, Umfang, Dauer und Häufigkeit des Internethandels alles getan, um sich außerdienstlich ein zweites berufliches Standbein aufzubauen. Ein solches Verhalten stelle einen erheblichen Verstoß gegen die Hingabepflicht eines Beamten dar. Erschwerend sei zu berücksichtigen, dass der Beamte seine Tätigkeiten auch während Zeiten von - überdurchschnittlich langen - Krankschreibungen ausgeübt habe. Ein solches Verhalten füge der Beamtenschaft einen hohen Ansehensschaden zu. Die Öffentlichkeit könne kein Verständnis dafür aufbringen, dass ein von ihr alimentierter Beamter, der krankheitsbedingt im Wesentlichen keinen Dienst verrichte, gleichzeitig eine Internetfirma gründe und sich in ihr betätige. Im Übrigen beeinträchtige ein solches Verhalten auch das kollegiale Vertrauensverhältnis. Den zahlreichen pflichtgemäß handelnden Beamten könne nicht plausibel gemacht werden, dass ein solcher Beamter im Dienst verbleibe und neben seiner lukrativen Nebentätigkeit noch die sichere Alimentation genieße. Durch sein Verhalten habe der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn sowie auch der Allgemeinheit endgültig verloren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Trier vom 26.11.2007

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