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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.10.2013
2 A 11261/12.OVG -

Witwe hat trotz nur fünf monatiger Ehe Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung

Kurze Ehezeit muss nicht immer auf "Versorgungsehe" schließen lassen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der Witwe eines mit nur 51 Jahren an Krebs verstorbenen Polizeibeamten, den sie rund fünf Monate vor seinem Tod geheiratet hatte, ein Anspruch auf beamtenrechtliche Versorgung (Witwengeld) zusteht, weil es sich trotz der kurzen Ehezeit nicht um eine "Versorgungsehe" gehandelt hat.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Tod ihres Mannes im Jahre 2010 lehnte das beklagte Land ihren Antrag auf Witwenversorgung mit der Begründung ab, hier habe eine so genannte Versorgungsehe vorgelegen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben muss die Ehe mit einem verstorbenen Beamten mindestens ein Jahr bestanden haben, um einen Versorgungsanspruch des überlebenden Ehepartners auszulösen. Das gilt allerdings nicht, wenn nach den besonderen Umständen des Falles angenommen werden kann, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, dem überlebenden Ehepartner eine Versorgung zu verschaffen. Diese - gesetzlich so formulierte - Ausnahme machte die Klägerin für sich geltend. Das Verwaltungsgericht folgte dem nicht und wies ihre Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht gab ihr hingegen im Berufungsverfahren statt.

Heiratsentschluss wurde nachweislich bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst

Die gesetzliche Vermutung, wonach eine Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert habe, als eine "Versorgungsehe" anzusehen sei, habe die Klägerin widerlegt. Zwar greife diese Vermutung regelmäßig, wenn die Heirat - wie hier - in Kenntnis einer schweren Erkrankung sowie der deshalb eingeschränkten Lebenserwartung eines Ehepartners geschlossen werde. Die Klägerin habe aber glaubhaft geschildert, dass der Heiratsentschluss bereits vor Bekanntwerden der lebensbedrohlichen Erkrankung gefasst worden sei. Ihre Angaben seien nach einer vom Gericht durchgeführten Beweisaufnahme auch von mehreren Zeugen bestätigt worden. Der Umstand, dass die Hochzeit nur wenige Tage nach der Diagnose eines bösartigen Hirntumors stattgefunden habe, spreche demgegenüber nicht entscheidend für die Annahme einer "Versorgungsehe". Hierzu habe die Klägerin ebenfalls nachvollziehbar erklärt, ihr Ehemann habe befürchtet, nach der Chemotherapie und den damit verbundenen Begleiterscheinungen nicht die Kraft für eine Hochzeitsfeier zu haben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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