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Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 16.11.2011
L 5 R 320/10 -

Keine Witwenrente nach 17-tägiger Ehe

Frau kann Versorgungsehe nicht widerlegen / Witwe begehrt Rente nach dem Tod des schwer an Krebs erkrankten Ehemannes

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung im Endstadium leidet. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Eine 56-jährige Frau heiratete im November 2007 einen unheilbar an metastasiertem Kehlkopfkrebs erkrankten Mann. 17 Tage später verstarb der 58-Jährige an den Folgen seiner Krebserkrankung. Die im Schwalm-Eder-Kreis lebende Witwe beantragte die Gewährung von Witwenrente. Die Rentenversicherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Die arbeitslose und von Hartz-IV-Leistungen lebende Witwe hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei, und erhob Klage.

Tödliche Folgen der Krebserkrankung waren bei Eheschließung vorhersehbar

Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung bezwecken solle (sogenannte Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvorhersehbaren Tod (z.B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebensgemeinschaft auf Dauer zu begründen.

Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Witwe und ihr Ehemann seien von den Ärzten über den Krankheitsverlauf informiert worden und hätten von dem fortgeschrittenen Stadium der Tumorerkrankung gewusst. Auch habe ihr Mann anlässlich des Heiratsantrages zu ihr gesagt, dass er ihr „auch einmal etwas Gutes tun wolle, da sie sich um ihn kümmere“. Damit sei die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nicht widerlegt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2011
Quelle: ra-online, Hessisches Landessozialgericht (pm/pt)

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