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Die Beschränkung der Übernahme von Schülerbeförderungskosten auf solche Kinder, die ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, ist europarechtswidrig, soweit Kinder sog. Grenzgänger betroffen sind. Hierunter versteht man EU-Bürger, die ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben, aber in Deutschland arbeiten. Der Landkreis muss daher diese Kosten nach den für Rheinland-Pfälzer geltenden Regelungen übernehmen, wenn ihre Kinder eine Schule im Landkreis besuchen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten stritten um die Pflicht des beklagten Landkreises, den Klägern die
Der beklagte Landkreis verweigerte die in den vorherigen Schuljahren noch gewährte Übernahme der
Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt, da eine europarechtswidrige (mittelbare) Diskriminierung der Kläger vorliege. Hiergegen richtete sich die von dem beklagten Landkreis beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung. Auf eine Vorlage des Oberverwaltungsgerichts hin urteilte der Europäische Gerichtshof am 2. April 2020 (Az.: Rs. C-830/18), dass das Wohnsitzerfordernis eine nicht gerechtfertigte Diskriminierung von Kindern sog. Grenzarbeiter darstelle.
Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des beklagten Landkreises nunmehr zurück und bestätigte damit das Urteil des Verwaltungsgerichts. Der Senat sei an die von dem Europäischen Gerichtshof im Vorabentscheidungsverfahren vorgenommene Auslegung des Unionsrechts (Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union) bei der Entscheidung über den Ausgangsrechtsstreit gebunden. Danach stelle eine nationale Rechtsvorschrift, die die Übernahme der Schülerbeförderung durch ein Bundesland von der Voraussetzung eines Wohnsitzes in diesem Bundesland abhängig mache, eine mittelbare Diskriminierung dar, da sie sich ihrem Wesen nach eher auf Grenzarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken könne.
Auch praktische Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der effizienten Organisation der Schülerbeförderung in einem Bundesland stelle, wie der EuGH weiter geurteilt habe, keinen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine als mittelbare Diskriminierung eingestufte nationale Maßnahme rechtfertigen könne. Deshalb sei, so das Oberverwaltungsgericht, das Wohnsitzerfordernis, wie es im rheinland-pfälzischen
Die gewährte Vergünstigung sei daher, wie auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe, bis zu einer gesetzlichen Neuregelung auf die Mitglieder der europarechtswidrig benachteiligten Gruppe, der die Kläger als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.06.2020
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28879
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