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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 14.07.2009
10 B 10601/09.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Agrarsubventionen für das Jahr 2007 dürfen veröffentlicht werden

Förderung der Transparenz bei zweckentsprechender Verwendung von EU-Geldern

Der Empfänger von Agrarförderung für das Jahr 2007 muss die Veröffentlichung der ihm gewährten Subvention hinnehmen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller, Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, beantragte im Frühjahr 2007 Agrarförderung für das laufende Jahr. In dem Antragsformular wurde er darauf hingewiesen, dass die Veröffentlichung der ausgezahlten Beträge mit Informationen über den Empfänger nach EU-Recht beabsichtigt sei. Dem gegen die Bekanntgabe der erhaltenen Zuwendung gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gab das Verwaltungsgericht statt und untersagte dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau die Weitergabe der entsprechenden Daten an das Bundesamt für Landwirtschaft und Ernährung. Auf die Beschwerde des Ministeriums hin lehnte das Oberverwaltungsgericht den Eilantrag ab.

Veröffentlichung betrifft nicht Kernbereich der persönlichen Lebensführung

Es könne offen bleiben, ob der Antragsteller bei der Beantragung der Agrarförderung für das Jahr 2007 auf den Schutz seiner persönlichen Daten verzichtet habe (vgl. Pressemitteilung Nr. 28/2009 zur Rechtslage im Jahr 2008). Denn die Veröffentlichung der Agrarsubvention sei durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Nach den europarechtlichen Vorschriften diene sie der Herstellung von Transparenz und damit der öffentlichen Kontrolle der zweckentsprechenden Verwendung von EU-Geldern. Hierfür bestehe hinsichtlich der Agrarsubventionen ein besonderes Bedürfnis, weil die EU jährlich etwa 55 Milliarden € und damit knapp 50 % des gesamten EU-Haushalts für die Agrarpolitik ausgebe. Die Veröffentlichung der Zuwendungen belaste den Antragsteller auch nicht unverhältnismäßig, weil die Daten über erhaltene Subventionen nicht den Kernbereich seiner persönlichen Lebensführung betreffen würden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.07.2009

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