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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.06.2011
10 B 10415/11.OVG -

OVG Rheinland-Pfalz: Fahrradfahren darf bei verweigerter MPU nicht verboten werden

Wiedererteilung eines Führerscheins darf nicht von Gutachten über Fähigkeit des Trennens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads abhängig gemacht werden

Die Straßen­verkehrs­behörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrads verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann. Dies entschied das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz.

Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, welche ihm entzogen wurde, weil er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss (1,1 ‰ Blutalkoholkonzentration) geführt hatte. Daraufhin forderte die Straßenverkehrsbehörde ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorzulegen, ob er Alkoholgenuss und das Führen nicht nur eines Kraftfahrzeuges, sondern auch eines Fahrrads trennen kann. Nachdem der Antragsteller sich geweigerte hatte ein solches Gutachten vorzulegen, lehnte die Straßenverkehrsbehörde die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ab und verbot ihm unter Anordnung des Sofortvollzugs zusätzlich das Führen eines Fahrrads. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen dieses Verbot wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht gab hingegen der Beschwerde des Antragstellers statt.

Anhaltspunkte für naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit beim Fahrradfahren liegen nicht vor

Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Eignungszweifel bestünden beim Antragsteller jedoch nicht hinsichtlich des Trennungsvermögens zwischen Alkoholkonsum und dem Führen eines Fahrrads. Sie ergäben sich nicht allein daraus, dass er einmal beim Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss aufgefallen sei. Zusätzliche sonstige Anhaltspunkte für eine naheliegende und konkrete Gefährdung der Verkehrssicherheit durch den Antragsteller beim Fahrradfahren, welche an die Gefahr heranreiche, welche von auffällig gewordenen Kraftfahrern ausgehe, lägen nicht vor. Insbesondere sei der Antragsteller bisher beim Fahrradfahren nicht auffällig geworden. Habe die Fahrerlaubnisbehörde deshalb vom Antragsteller kein medizinisch-psychologisches Gutachtens über seine Eignung als Fahrradfahrer verlangen können, habe sie ihm das Fahrradfahren auch nicht verbieten dürfen, weil er ein solches Gutachten nicht vorgelegt habe.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2011
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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