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Verwaltungsgericht Gießen, Beschluss vom 26.04.2010
6 L 663/10 -

Betrunkener Radfahrer muss zur MPU (Idiotentest)

Bei Weigerung zur medizinisch-psychologischen Begutachtung darf Fahrerlaubnisbehörde Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen insgesamt untersagen

Einem Fahrradfahrer, der sich nach einer Trunkenheitsfahrt weigert eine medizinisch-psychologische Begutachtung durchführen zu lassen, darf die Nutzung fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge (beispielsweise Fahrräder) im öffentlichen Straßenverkehr untersagt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Gießen.

Der Antragsteller, der nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, wurde in den frühen Morgenstunden im Juni 2008 in der Gießener Ludwigstraße Schlangenlinien fahrend von einer Polizeistreife angehalten. Die Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,75 ‰. Die Fahrerlaubnisbehörde nahm dies zum Anlass, von dem Antragsteller eine medizinisch-psychologische Begutachtung zu fordern, die der Antragsteller für unverhältnismäßig hält und die für ihn nicht finanzierbar sei. Da der Antragsteller das Gutachten nicht beibrachte, untersagte die Fahrerlaubnisbehörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr und ordnete die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller macht geltend, die einmalige Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad rechtfertige die Begutachtung anders als bei Fahrten mit Kraftfahrzeugen nicht. Die von alkoholisierten Fahrradfahrern ausgehende Gefahr sei deutlich geringer. Außerdem stünden die mit dem Gutachten verbundenen Kosten anders als bei der Nutzung von Kraftfahrzeugen in keinem Verhältnis zu dem Nutzen, den er vom Fahrradfahren habe.

Von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr ausgehende Gefahr rechtfertigt medizinisch-psychologische Begutachtung

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Antrag im Hinblick auf die eindeutige gesetzliche Regelung abgelehnt. Die Fahrerlaubnisverordnung sehe ausdrücklich eine medizinisch-psychologische Begutachtung vor, wenn jemand ein Fahrzeug mit mindestens 1,6 ‰ im Straßenverkehr geführt habe. Das Gesetz stelle gerade nicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen ab. Das gelte auch, wenn nicht die Entziehung einer Fahrerlaubnis in Rede stehe, sondern es nur um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge wie z.B. Fahrräder gehe. Die von alkoholisierten Fahrradfahrern im Straßenverkehr für sich und andere ausgehende Gefahr rechtfertige auch in diesem Fall die Begutachtung, ohne die die Fahrerlaubnisbehörde nicht in der Lage sei, zu beurteilen, ob und welche gegebenenfalls milderen Maßnahmen als eine komplette Untersagung zur Vermeidung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Betracht komme. Weigere sich aber der Betroffene, sich dieser Begutachtung zu unterziehen, bleibe der Fahrerlaubnisbehörde nichts anderes übrig, als die Nutzung von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen insgesamt zu untersagen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2010
Quelle: ra-online, VG Gießen

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