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Der Stadtrat von Trier durfte den Kreisvorsitzenden der Trierer NPD aus dem Rat ausschließen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls wurde bei den Kommunalwahlen im Juni 2009 für die
Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils beschloss der Trierer Stadtrat im September 2011, ihn gemäß § 31 der Gemeindeordnung (GemO) sofort vollziehbar aus dem Rat auszuschließen. Nach dieser Vorschrift kann der Gemeinderat ein
Ein hiergegen erhobener Eilantrag des Klägers blieb ohne Erfolg. Seine Klage gegen den Stadtratsausschluss wies das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Das Gericht entschied, dass § 31 GemO - die Rechtsgrundlage für den Stadtratsausschluss - entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsgemäß sei. Insbesondere verstoße sie bei verfassungskonformer Auslegung nicht gegen die verfassungsrechtlich gewährleisteten Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl. Zwar stelle der
Das Gericht wies daraufhin, dass § 31 GemO dem Schutz des Ansehens der Gemeindevertretung diene, sofern dadurch die verfassungsrechtlich gewährleistete Funktionsfähigkeit der kommunalen Selbstverwaltung betroffen sei. Wegen der hohen Bedeutung der Wahlgrundsätze könne allerdings nicht jede Straftat eines einzelnen Ratsmitgliedes, die zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer
Ihre Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall erfüllt. Der Kläger habe durch die von ihm im Mai 2009 im Vorfeld der Kommunalwahl begangene Straftat, derentwegen er rechtskräftig zu einer
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2013
Quelle: Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 15516
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