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Bahnunfälle lösen nicht selten menschliche Katastrophen aus. Häufig sind Todesopfer zu beklagen, die Überlebenden sind meistens traumatisiert. Auf den Auslöser des Unglücks können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zukommen. Ist er bei dem Unfall selbst tödlich verletzt worden, muss der Erbe für die Zahlungsansprüche gerade stehen.
Das zeigt ein jetzt vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Es verurteilte den Erben einer unbesonnenen Fußgängerin, einem Lokomotivführer Schadensersatz- und Schmerzensgeld von ca. 7.000 € zu zahlen. Zudem muss der Erbe für mögliche zukünftig entstehende Schäden aufkommen. Der Zugführer habe durch den Unfall schwere psychische Leiden davongetragen, so die Richter.
Obwohl die Halbschranken geschlossen waren, überquerte die Frau den Bahnübergang. Der Lokführer der sich nähernden Rangierlok sah sie erst, als sie sich mitten auf dem Übergang befand. Er gab sofort einen Hupton ab. Doch statt zügig weiterzugehen, drehte sich die Fußgängerin um und lief den Weg wieder zurück. Hierbei geriet sie auf das Geleis des nahenden Zuges. Der Lokomotivführer bremste zwar gleich, konnte aber einen Zusammenstoß nicht verhindern. Die Frau wurde von der Rangierlok mitgeschleift und getötet. Ein schwerer Schicksalsschlag nicht nur für ihre Hinterbliebenen. Der Zugführer erlitt einen Schock und musste nervenärztlich behandelt werden. Von dem Ehemann der Getöteten als Erben verlangte er Ersatz des Verdienstausfalls und Genugtuung für die erlittene Pein. Seit dem Unfall habe er nämlich Depressionen und könne seinen Beruf als Lokführer nicht mehr ausüben. Der Erbe bezweifelte sowohl dies als auch ein schuldhaftes Verhalten seiner Gattin am Unfall. Es kam daher zur Klage.
Das Landgericht Coburg gab dem klagenden Lokomotivführer nach Anhörung eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen überwiegend Recht. Die Fußgängerin habe grob fahrlässig gehandelt. Sie habe nämlich den bereits geschlossenen Bahnübergang grundlos betreten. Das Unglück habe bei dem Kläger eine tiefgreifende Depression ausgelöst. Als Folge sei er nicht mehr imstande, als Zugführer zu arbeiten. Allerdings hafte der Beklagte für seine getötete Ehefrau nicht in Höhe des vollen Schadens. Der Kläger müsse sich wegen der von der Rangierlok ausgehenden Betriebsgefahr eine Mithaftung von 25 % anrechnen lassen.
Das vom beklagten Erben angerufene Oberlandesgericht Bamberg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Coburg.
Urteil des Landgerichts Coburg vom 28.07.2005, Az: 21 O 418/03
Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 26.10.2005 und vom 23.11.2005, Az: 5 U 253/05; rechtskräftig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2005
Quelle: Pressemitteilung des LG Coburg vom 16.12.2005
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Dokument-Nr. 1526
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